122 B. Gerichtsentscheide 3339 b) Das Tatverschulden ist als schwer zu beurteilen. Der Angeklagte handelte mit einer grossen Menge von Drogen und nahm damit die Gefährdung sehr vieler Menschen In Kauf, hat er doch bei einem Reinheitsgrad von ca. 25% einen Handel mit einem Kilogramm reinem Heroin betrieben. Er handelte dabei ohne Not, da er selber nach sei­ nen Aussagen nicht drogensüchtig ist.