63 StGB nach dem Ver­ schulden des Täters, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen, wo­ bei das Höchstmass der angedrohten Strafe bis um die Hälfte erhöht werden kann. Auszugehen ist im vorliegenden Fall von der Strafandrohung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG, welcher einen Strafrahmen von Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr (ohne Strafschärfung) eröffnet. Zu­ sätzlich kann eine Busse ausgesprochen werden.