Das urteilende Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte mit Wis­ sen und Willen an K. in zwei Malen insgesamt 4 kg Heroin (= 1 kg reines Heroin) verkauft hat. Die gehandelte Menge erfüllt fraglos das Tatbestandsmerkmal des schweren Falles (BGE 119 IV 183 ff.), so dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a des Bun­ desgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG; SR 812.121) schuldig zu sprechen ist. 2. a) Die Strafe bemisst sich gemäss Art. 63 StGB nach dem Ver­ schulden des Täters, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.