Aus den Erwägungen: 1. Zusammenfassend ist als Ergebnis der Beweiswürdigung festzu­ halten, dass die Erklärungen des Angeklagten nicht zu überzeugen vermögen. Die Aussagen seiner Ehefrau sind widersprüchlich und wenig glaubhaft. Dagegen weisen die Aussagen von K. und der weite­ ren an diesem Verfahren beteiligten Personen wie auch die erhobenen Sachbeweise auf eine Tätigkeit des Angeklagten im Drogenhandel hin. Das urteilende Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte mit Wis­ sen und Willen an K. in zwei Malen insgesamt 4 kg Heroin (= 1 kg reines Heroin) verkauft hat.