B. Gerichtsentscheide 3339 2.2. Strafrecht 3339 Strafzum essung. Schwerer Fall von Drogenhandel (Art. 63 und 68 Ziff. 1 StGB, Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG). Aus den Erwägungen: 1. Zusammenfassend ist als Ergebnis der Beweiswürdigung festzu­ halten, dass die Erklärungen des Angeklagten nicht zu überzeugen vermögen. Die Aussagen seiner Ehefrau sind widersprüchlich und wenig glaubhaft. Dagegen weisen die Aussagen von K. und der weite­ ren an diesem Verfahren beteiligten Personen wie auch die erhobenen Sachbeweise auf eine Tätigkeit des Angeklagten im Drogenhandel hin. Das urteilende Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte mit Wis­ sen und Willen an K. in zwei Malen insgesamt 4 kg Heroin (= 1 kg reines Heroin) verkauft hat. Die gehandelte Menge erfüllt fraglos das Tatbestandsmerkmal des schweren Falles (BGE 119 IV 183 ff.), so dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a des Bun­ desgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG; SR 812.121) schuldig zu sprechen ist. 2. a) Die Strafe bemisst sich gemäss Art. 63 StGB nach dem Ver­ schulden des Täters, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen, wo­ bei das Höchstmass der angedrohten Strafe bis um die Hälfte erhöht werden kann. Auszugehen ist im vorliegenden Fall von der Strafandrohung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG, welcher einen Strafrahmen von Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr (ohne Strafschärfung) eröffnet. Zu­ sätzlich kann eine Busse ausgesprochen werden. 122 B. Gerichtsentscheide 3339 b) Das Tatverschulden ist als schwer zu beurteilen. Der Angeklagte handelte mit einer grossen Menge von Drogen und nahm damit die Gefährdung sehr vieler Menschen In Kauf, hat er doch bei einem Reinheitsgrad von ca. 25% einen Handel mit einem Kilogramm reinem Heroin betrieben. Er handelte dabei ohne Not, da er selber nach sei­ nen Aussagen nicht drogensüchtig ist. Ansatzpunkt für die Bestrafung nichtsüchtiger Drogenhändler bildet nicht in erster Linie die gehandelte Gesamtmenge, die sich je nach Dauer der widerrechtlichen Tätigkeit und Beweislage im Einzelfall eher zufällig ergibt, sondern die Einordnung des Täters in das Verteilnetz (P. Frei/C. Ranzoni, Straf­ zumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 1995, S. 1441). Vorlie­ gend stehen Einzellieferungen von 500 Gramm reinem Heroin in Frage. Der Angeklagte, der gezielt und berechnend vorging, ist als nichtsüchtiger Händler der oberen Kategorie einzustufen, für den eine Einsatzstrafe von 5/4 Jahren ins Auge zu fassen ist (Frei/Ranzoni, a.a.O., S. 1442). Strafschärfend wirkt die mehrfache Tatbegehung (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmindernd kann die Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten und sein guter Leumund berücksichtigt werden. Der Angeklagte hält sich seit rund 20 Jahren in der Schweiz auf. Sein übriges Verhalten war bisher klaglos, und er wurde inzwischen auch eingebürgert. Zu­ gunsten des Angeklagten wirkt der lange zeitliche Abstand von rund 10 Jahren zwischen Tat und Beurteilung. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, stehen hinter Art. 19 Ziff. 2 BetmG vorwiegend generalpräventive Überlegungen. Im Kampf gegen den Drogenhandel sollen mit der Androhung und dem Vollzug harter Strafen die potentiellen Dealer von der Teilnahme an illegalen Geschäften abgehalten werden (Peter Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Art. 19 - 28 BetmG, Bern 1995, S. 97). Eine von der Verteidigung gerügte doppelte Berücksichtigung der umgesetzten Drogenmenge liegt nicht vor. Die tatsächlich gehandelte Menge ist für die Qualifikation als schwerer Fall im Sinne des Geset­ zes von Bedeutung. Im Rahmen der Strafzumessung ist es sodann zulässig, das Verschulden des Täters darnach zu gewichten, mit wel­ chen Mengen von Betäubungsmitteln er gehandelt hat. 123 B. Gerichtsentscheide 3340 Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als eine dem Ver­ schulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ange­ messene Sanktion. Der Anrechnung der 29 Tage erstandener Unter­ suchungshaft gemäss Art. 69 StGB steht nichts im Wege. Im Hinblick auf eine kumulativ mögliche Busse ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte an einer Rückenerkrankung leidet. Er ist zur Zeit nicht erwerbstätig und muss durch die öffentliche Hand mit Fürsorgeleistun­ gen unterstützt werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Geld­ strafe nicht angebracht. OGer,2. Abt., 13.7.1999 Eine vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Bun­ desgericht mit Urteil vom 10.2.2000 abgewiesen worden. 3340 Gewässerschutz. Keine Gewässerverschmutzung durch Ab­ schwemmen des Bodensatzes eines Wasserreservoirs und Einleitung in den Bach über die bestehende Meteorwasserleitung (Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG; Ziffer 11 und 12 Anhang 2 zur Gewässerschutzverord­ nung). Der Angeklagte reinigte in seiner Funktion als Wasserkontrolleur der Gemeinde-Wasserversorgung das Reservoir, indem er den mit Rostpartikeln durchsetzten Bodenschlamm auskehrte und über die bestehende Meteorwasserleitung in den Bach abschwemmte. Dieses Vorgehen entsprach der bisherigen Praxis. Das Amt für Umweltschutz stellte wenig später im Bach rötlich-braune Ablagerungen und rötlich­ trübes Wasser fest. Fische kamen indessen nicht zu Schaden. Das Kantonsgericht spricht den Angeklagten vom Vorwurf der Gewässer­ verschmutzung frei mit folgenden Erwägungen: 1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer Stof­ fe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt und dadurch die Gefahr einer 124