Das LPG verweist daher insbesondere nicht auf das Mietrecht. Die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Begrün­ dung betreffend die Selbstbewirtschaftung ihres Landes ist somit zu­ lässig und daher noch materiell auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. b) Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und zutreffender Begrün­ dung dargelegt, dass und weshalb die Gesuchsgegnerin ihren Willen und ihre Eignung zur Selbstbewirtschaftung ihres Landes nachgewie­ sen habe. Auf diese Begründung kann in allen Teilen verwiesen wer­