nicht die Rede davon sein kann, es seien weitere Kündigungsgründe nachgeschoben worden. Im übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei der Begründungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 LPG lediglich um eine Ord­ nungsvorschrift handelt. Auf die entsprechenden, zutreffenden Erwä­ gungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Schliesslich beruft sich der Gesuchsteller zu Unrecht auf Art. 271 Abs. 1 OR i.V. mit Art. 1 Abs. 4 LPG, wenn er daraus schliesst, ein Verpächter sei an die von ihm für eine Vertragskündigung angerufe­ nen Gründe gebunden. Die vom Gesuchsteller zu dieser Frage zitierte Doktrin und Praxis zum Mietrecht können gerade nicht herangezogen werden.