Deswegen könne der­ jenige, der zunächst eine Begründung abgebe und später weitere Be­ gründungen hinzufüge, nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der zunächst keine Begründung abgebe. Das Nachschieben eines Kündigungsgrundes sei im vorliegenden Falle daher zulässig. Nach Art. 16 LPG ist die Kündigung des landwirtschaftlichen Pacht­ vertrages nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. Auf Verlangen ist sie zu begründen. Nach der Kündigung vom 10. Dezember 1998 ist die Gesuchsgegnerin dem Begehren des Gesuchstellers nachgekommen und hat ihm die Kündigung mit Schreiben vom 12. Februar 1999 be­ gründet. Diese Begründung lautete wie folgt: