In der schriftlichen Kündigung habe die Gesuchsgegnerin als Grund noch Selbstbewirt­ schaftung wegen unsachgemässer Behandlung des Pachtgegenstan­ des durch den Pächter angegeben. Die Vorinstanz hat zur Rüge der unzulässigen Änderung der Begründung ausgeführt, dass der Empfänger der Kündigung das Recht habe, eine Begründung zu verlangen. Die Begründungspflicht sei indessen lediglich eine Ordnungsvorschrift. Deswegen könne der­ jenige, der zunächst eine Begründung abgebe und später weitere Be­ gründungen hinzufüge, nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der zunächst keine Begründung abgebe.