der Pächter zahlungsunfähig ist, c) der Verpächter, sein Ehegatte, ein naher Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will, d) das Gewerbe nicht erhaltungswürdig ist, e) das Gewerbe oder das Grundstück ganz oder teilweise in einer Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 liegt und in naher Zukunft überbaut werden soll. Es ist unbestritten, dass keiner der Gründe von Art. 27 Abs..2 lit. b, d oder e geltend gemacht werden. Die Gesuchsgegnerin beruft sich hingegen auf schwerwiegende Pflichtverletzungen (lit. a) und Selbst­ bewirtschaftung (lit. c).