27 LPG erstreckt der Richter die Pacht, wenn dies für den Beklagten zumutbar ist. Hat der Verpächter gekündigt, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder aus andern Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht ist gemäss Art. 27 Abs. 2 LPG insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn: a) der Pächter schwerwiegend gegen seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verstossen hat, b) der Pächter zahlungsunfähig ist, c)