Zum damaligen Zeitpunkt gab es noch gar keine gesetzliche Pachtdauer von neun Jahren. Selbst wenn der Pachtvertrag der Parteien unter der Herrschaft des neuen Rechtes abgeschlossen worden wäre, hätte die Mindestdauer nicht neun, son­ dern sechs Jahre betragen, weil der Pachtvertrag nicht ein landwirt­ schaftliches Gewerbe, sondern ein landwirtschaftliches Grundstück zum Gegenstand hat. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin das Pachtverhältnis ordentlich auf den 30. April 2000 gekündigt hat. 2. Nach Art. 27 LPG erstreckt der Richter die Pacht, wenn dies für den Beklagten zumutbar ist.