res, als was in Art. 2 des Pachtvertrages bereits enthalten ist. Entge­ gen der Ansicht des Gesuchstellers kann aus diesem Zusatz indessen nicht abgeleitet werden, dass sich an die verkürzte Anfangspacht­ dauer von drei Jahren eine zweite Periode von neun Jahren anschliessen soll. Unter Beachtung von Art. 2 des Pachtvertrages ist klar, dass die als „gesetzliche Frist von neun Jahren“ bezeichnete Dauer das Total von drei und sechs Jahren gemäss Art. 2 des Vertra­ ges umfasst. Beim Abschluss des Pachtvertrages am 22. April 1985 war das LPG noch nicht in Kraft. Zum damaligen Zeitpunkt gab es noch gar keine gesetzliche Pachtdauer von neun Jahren.