Sie dauerte somit weitere sechs Jahre, das heisst bis zum 30. April 2000. Auf diesen Termin nun hat die Ge­ suchsgegnerin den Vertrag gekündigt. In Art. 11 Abs. 4 haben die Parteien weiter vereinbart: ..Erklärung zur verkürzten Pachtdauer: Pächter und Verpächter kommen überein, den Pachtvertrag vorerst auf drei Jahre abzuschliessen. Bei guter gegenseitiger Erfahrung läuft der Pachtvertrag weiter bis zur gesetzli­ chen Frist von neun Jahren.“ Dem Gesuchsteller ist beizupflichten, dass dieser Zusatz im Grunde unnötig war. Er beinhaltet nichts ande­ 1) Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes