schlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird (Art. 8 LPG). Wurde ein Pachtvertrag vor Inkrafttreten des LPG vom 20. Oktober 1986 abgeschlossen, so sind auch die Fristen des alten Rechts zu berücksichtigen. In vielen vor dem Inkrafttreten des LPG abgeschlos­ senen Verträgen ist eine Fortsetzung von weniger als sechs Jahren, häufig von drei Jahren, vorgesehen. Diese Verträge wurden vor dem 20. Oktober 1986 ein letztes Mal um die vereinbarte Dauer fortgesetzt. Diese Fortsetzung geht unter der Herrschaft des neuen Rechts zu Ende.