Die Vorinstanz hat den Übergang vom alten Recht zum neuen LPG in allen Teilen korrekt dargestellt. Die entsprechenden Erwägun­ gen im Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. November 1999 lauten: "Entscheidender Punkt für die Bestimmung der Pachtdauer und der ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten ist der Zeitpunkt des Pachtbe­ ginns. Nach Art. 7 LPG beträgt die erste Pachtdauer für landwirtschaftli­ che Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre.