Sachverhalt: Die Parteien schlossen am 22. April 1985 einen Pachtvertrag über eine Fläche von 314 a landwirtschaftlichen Bodens ab dem Grund­ stück der Gesuchsgegnerin. Diese kündigte den Vertrag am 10. De­ zember 1998 auf den 30. April 2000. Daraufhin wurde am 27. Februar 1999 ein Pachterstreckungsgesuch gestellt. Aus den Erwägungen: 1. Die Vorinstanz hat den Übergang vom alten Recht zum neuen LPG in allen Teilen korrekt dargestellt.