Sie könnte jetzt auch zu 100 % arbeiten. Wie bereits eingangs erwähnt, wurde die Klägerin auf ihren Wunsch in der Einzieherei eingeteilt. Diese Arbeit hat sie trotz des klaren Briefes der Beklagten vom 17. März 1999 eigenmächtig verlas­ sen und ihre Arbeit ohne Rücksprache mit ihrem Arbeitgeber am 22. März 1999 im Reinraum in Schichtarbeit wieder voll aufgenommen. Indem sich die Klägerin aber selbst wieder im Reinraum zur Arbeit einfand, sich mithin wieder in den Arbeitsprozess eingliederte und wieder voll arbeitete und sich dabei nach eigenen Angaben wohl fühlte, gab sie deutlich zu erkennen, dass sie zu 100 % arbeitsfähig war.