Relativiert wird das Schreiben von Dr. X. vom 9. Mai 1999 durch das Schreiben des gleichen Arztes vom 6. April 1999. In diesem Brief spricht Dr. X. nicht von einer zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich führte er sodann gar wörtlich aus: "Falls für Frau (...) nur diese beiden Arbeitsmöglichkeiten bestehen sollten, ist die Schichtar­ beit von meiner Seite verantwortbar." Gerade dieser Satz zeigt auf, dass auch Dr. X. die Arbeit der Klägerin im Reinraum in Schicht als möglich - wenn auch nicht optimal für den weiteren Krankheitsverlauf - erachtete.