Er habe da­ mals konstatieren müssen, dass auf Grund der aktuellen Befunde und Beschwerden auch die neue Arbeit in der Einzieherei für die Klägerin krankheitsbedingt als nicht zumutbar zu bezeichnen sei und auch hier eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. Aus dieser Formulierung und im Zusammenhang mit seinem Brief vom 20. Feb­ ruar 1999 ist zu schliessen, dass Dr. X. am 9. Mai 1999 sowohl für die Arbeit in der Einzieherei als auch für die Arbeit im Reinraum von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausging. 107 B. Gerichtsentscheide 3336