Auch hier ist die Beweislage widersprüchlich. Für eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 23. März 1999 spricht das Arztzeugnis von Dr. X. vom 9. Mai 1999. Darin führte der Arzt aus, am 22. März 1999 habe eine Konsultation stattgefunden. Er habe da­ mals konstatieren müssen, dass auf Grund der aktuellen Befunde und Beschwerden auch die neue Arbeit in der Einzieherei für die Klägerin krankheitsbedingt als nicht zumutbar zu bezeichnen sei und auch hier eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei.