Dagegen spricht die Aussage von M., der Ressortleiterin der Einzieherei. Gegenüber der erwähnten Zeugin führte die Klägerin aus, es gehe so mit der Arbeit. Wenn sie die Arbeit länger mache, brauche sie eine Brille. Sie habe aber nie über irgendwelche Schmerzen ge­ klagt. Auf die Arztzeugnisse von Dr. X. ist später einzugehen. Der Beweis, dass die Arbeit in der Einzieherei für die Klägerin nicht zumutbar war, ist damit nicht erbracht. b) Damit ist die entscheidende Frage aber nicht beantwortet, ob die Klägerin am 23. März 1999 mindestens zum Teil arbeitsunfähig war. Auch hier ist die Beweislage widersprüchlich.