2. Folgende Beweismittel liegen im vorliegenden Fall vor: - die Aussage der Klägerin - die Zeugenaussage von M. - die Arztzeugnisse von Dr. X. vom 6.4.1999 und vom 9.5.1999 - das Verhalten der Klägerin am 22. und 23.3.1999. Diese Beweismittel sind einer Beweiswürdigung zu unterziehen. a) Der Vertreter der Klägerin macht geltend, die Tätigkeit in der Einzieherei habe für die Klägerin eine unzumutbare Belastung darge­ stellt. Indizien für die Richtigkeit dieser Aussage ergeben sich aus den erwähnten Arztzeugnissen. Dagegen spricht die Aussage von M., der Ressortleiterin der Einzieherei.