gen, die für streitige Tatsachen von Bedeutung sind oder eine Vermu­ tung begründen (Art. 158 Abs. 1 ZPO und Art. 343 Abs. 4 OR). Es liegt im Ermessen des Richters, ob er einem Arztzeugnis oder den Aussa­ gen des behandelnden Arztes Glauben schenken will (vgl. Kuhn, Ar­ beitsrecht, Teil 9, Kapitel 5.2, S. 5). 2. Folgende Beweismittel liegen im vorliegenden Fall vor: - die Aussage der Klägerin - die Zeugenaussage von M. - die Arztzeugnisse von Dr. X. vom 6.4.1999 und vom 9.5.1999 - das Verhalten der Klägerin am 22. und 23.3.1999. Diese Beweismittel sind einer Beweiswürdigung zu unterziehen.