B. Gerichtsentscheide 3336 konnte die Klägerin nicht anbieten. Da die Klägerin beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB), hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der unbegründete Vorwurf einer sexuellen Annäherung ist klarer­ weise als Ehrverletzung zu qualifizieren und stellt damit eine Verlet­ zung in den persönlichen Verhältnissen dar. Auch die von Art. 49 Abs. 1 OR geforderte notwendige Schwere ist gegeben. Da darüber hinaus auch die weiteren Voraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, steht dem Beklagten eine Genugtuung zu.