B. Gerichtsentscheide 3336 konnte die Klägerin nicht anbieten. Da die Klägerin beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB), hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der unbegründete Vorwurf einer sexuellen Annäherung ist klarer­ weise als Ehrverletzung zu qualifizieren und stellt damit eine Verlet­ zung in den persönlichen Verhältnissen dar. Auch die von Art. 49 Abs. 1 OR geforderte notwendige Schwere ist gegeben. Da darüber hinaus auch die weiteren Voraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, steht dem Beklagten eine Genugtuung zu. Hinsichtlich der Art und der Bemessung der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf der Klägerin an den Beklagten nicht etwa in der Öffentlichkeit, sondern erst und - soweit bekannt - nur im Gerichtsverfahren erhoben worden ist. Zudem ist zu beachten, dass der Vorwurf nur am Rande vorgebracht worden ist und auch keinen Niederschlag in den klägerischen Rechtsbegehren gefunden hat. Wenn schliesslich auch noch die sehr unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Parteien berücksichtigt wird, erscheint im vorliegenden Fall eine Geldsumme nicht angebracht. Art. 49 Abs. 2 OR lässt es zu, dass anstatt einer Geldsumme auf eine andere Art der Genugtuung erkannt wird. In casu erscheint eine richterliche Missbilli­ gung als angemessene Genugtuung (analog dem in R. Brehm, Berner Kommentar, N. 61 zu Art. 49 OR, erwähnten Fall; zur richterlichen Missbilligung vergleiche auch R. Brehm, a.a.O., N. 105 ff. zu Art. 49 OR). KGP 28.6.1999 3336 A rbeitsvertrag. Das Vorliegen eines die Arbeitsunfähigkeit bescheini­ genden Arztzeugnisses verbietet es dem Richter nicht, aufgrund ande­ rer Beweismittel zu einem gegenteiligen Schluss zu kommen (Art. 343 Abs. 4 OR, Art. 158 ZPO). Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 158 ZPO würdigt der Richter die Beweise nach freier Überzeugung. Er kann Umstände und Verhältnisse berücksichti­ 106 B. Gerichtsentscheide 3336 gen, die für streitige Tatsachen von Bedeutung sind oder eine Vermu­ tung begründen (Art. 158 Abs. 1 ZPO und Art. 343 Abs. 4 OR). Es liegt im Ermessen des Richters, ob er einem Arztzeugnis oder den Aussa­ gen des behandelnden Arztes Glauben schenken will (vgl. Kuhn, Ar­ beitsrecht, Teil 9, Kapitel 5.2, S. 5). 2. Folgende Beweismittel liegen im vorliegenden Fall vor: - die Aussage der Klägerin - die Zeugenaussage von M. - die Arztzeugnisse von Dr. X. vom 6.4.1999 und vom 9.5.1999 - das Verhalten der Klägerin am 22. und 23.3.1999. Diese Beweismittel sind einer Beweiswürdigung zu unterziehen. a) Der Vertreter der Klägerin macht geltend, die Tätigkeit in der Einzieherei habe für die Klägerin eine unzumutbare Belastung darge­ stellt. Indizien für die Richtigkeit dieser Aussage ergeben sich aus den erwähnten Arztzeugnissen. Dagegen spricht die Aussage von M., der Ressortleiterin der Einzieherei. Gegenüber der erwähnten Zeugin führte die Klägerin aus, es gehe so mit der Arbeit. Wenn sie die Arbeit länger mache, brauche sie eine Brille. Sie habe aber nie über irgendwelche Schmerzen ge­ klagt. Auf die Arztzeugnisse von Dr. X. ist später einzugehen. Der Beweis, dass die Arbeit in der Einzieherei für die Klägerin nicht zumutbar war, ist damit nicht erbracht. b) Damit ist die entscheidende Frage aber nicht beantwortet, ob die Klägerin am 23. März 1999 mindestens zum Teil arbeitsunfähig war. Auch hier ist die Beweislage widersprüchlich. Für eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 23. März 1999 spricht das Arztzeugnis von Dr. X. vom 9. Mai 1999. Darin führte der Arzt aus, am 22. März 1999 habe eine Konsultation stattgefunden. Er habe da­ mals konstatieren müssen, dass auf Grund der aktuellen Befunde und Beschwerden auch die neue Arbeit in der Einzieherei für die Klägerin krankheitsbedingt als nicht zumutbar zu bezeichnen sei und auch hier eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. Aus dieser Formulierung und im Zusammenhang mit seinem Brief vom 20. Feb­ ruar 1999 ist zu schliessen, dass Dr. X. am 9. Mai 1999 sowohl für die Arbeit in der Einzieherei als auch für die Arbeit im Reinraum von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausging. 107 B. Gerichtsentscheide 3336 Relativiert wird das Schreiben von Dr. X. vom 9. Mai 1999 durch das Schreiben des gleichen Arztes vom 6. April 1999. In diesem Brief spricht Dr. X. nicht von einer zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich führte er sodann gar wörtlich aus: "Falls für Frau (...) nur diese beiden Arbeitsmöglichkeiten bestehen sollten, ist die Schichtar­ beit von meiner Seite verantwortbar." Gerade dieser Satz zeigt auf, dass auch Dr. X. die Arbeit der Klägerin im Reinraum in Schicht als möglich - wenn auch nicht optimal für den weiteren Krankheitsverlauf - erachtete. Zusammenfassend kann aus den Arztzeugnissen von Dr. X. kein klarer Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 23. März 1999 entnommen werden. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Klägerin aus, die Arbeit am 22. März 1999 habe sie "nicht als so schlimm für meine Krankheit" empfunden. Sie habe Schicht gearbeitet. Auf die Frage, ob sie denn Schicht arbeiten könne, führte die Klägerin wörtlich aus: "Ja, ich will dies.” Sie könnte jetzt auch zu 100 % arbeiten. Wie bereits eingangs erwähnt, wurde die Klägerin auf ihren Wunsch in der Einzieherei eingeteilt. Diese Arbeit hat sie trotz des klaren Briefes der Beklagten vom 17. März 1999 eigenmächtig verlas­ sen und ihre Arbeit ohne Rücksprache mit ihrem Arbeitgeber am 22. März 1999 im Reinraum in Schichtarbeit wieder voll aufgenommen. Indem sich die Klägerin aber selbst wieder im Reinraum zur Arbeit einfand, sich mithin wieder in den Arbeitsprozess eingliederte und wieder voll arbeitete und sich dabei nach eigenen Angaben wohl fühlte, gab sie deutlich zu erkennen, dass sie zu 100 % arbeitsfähig war. Dieses eigene Verhalten wiegt stärker als das Arztzeugnis von Dr. X. KGP 6.1.2000 108