Nach Lehre und Rechtsprechung ist aber klar, dass sich auch die Parteien eines Arbeitsverhältnisses auf die im allgemeinen Teil des OR zu findende Bestimmung von Art. 49 OR berufen können (Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 2 zu Art. 321 e OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 16 zu Art. 328). Art. 49 Abs. 1 OR lautet: "Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutge­ macht worden ist.