Nach Vornahme dieser Änderungen ergibt sich das der Klägerin auszustellende Arbeitszeugnis. 2. Der Beklagte will eine Genugtuung von mindestens Fr. 500.--, weil die Klägerin ihn bei der Gesundheitsdirektion angeschwärzt und ihm Annäherungsversuche vorgeworfen habe. Das Arbeitsrecht sieht keine Genugtuungsansprüche vor (vgl. insbesondere Art. 321e OR). Nach Lehre und Rechtsprechung ist aber klar, dass sich auch die Parteien eines Arbeitsverhältnisses auf die im allgemeinen Teil des OR zu findende Bestimmung von Art. 49 OR berufen können (Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 2 zu Art. 321 e OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 16 zu Art. 328).