Bezüglich des Gerä­ teunterhalts kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich nicht mehr eruieren lässt, welche der Angestellten den Sorgfalts­ fehler begangen hat. Auch dieser Vorwurf an die Adresse der Klägerin kann somit nicht gehört werden. Hinsichtlich des Verhaltens der Klä­ gerin gegenüber D. ist zu bemerken, dass der Letztgenannte nur wäh­ rend einer Woche mit ihr zusammengearbeitet hat. Diese kurze Zeit­ spanne ist nicht repräsentativ. 104 B. Gerichtsentscheide 3335