Die Funktion der Ausbilderin ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag. Es gehört wohl nicht zu den üblichen Aufgaben einer Zahnarztassistentin, für die Ausbildung von Lehrlingen verantwortlich zu sein. Dass einer Person, die die Ausbil­ dung bereits abgeschlossen hat, eine andere Stellung innerhalb eines Betriebes zukommt als einem Lehrling, ist andererseits klar. Daraus kann der Beklagte an dieser Stelle jedoch nichts für sich ableiten. Die Kritik an der Klägerin ist deshalb nicht zu hören. Bezüglich des Gerä­ teunterhalts kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich nicht mehr eruieren lässt, welche der Angestellten den Sorgfalts­ fehler begangen hat.