O., S. 74), jedenfalls was den Ausdruck im Arbeitszeugnis betrifft. Es steht jeder Partei offen, diese tatsächliche Vermutung zu entkräften, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass diesfalls der Arbeitnehmer sehr gute, der Arbeitgeber schlechtere Leistungen geltend machen wird und dies dann eben auch zu beweisen hat. Der Beklagte wirft der Klägerin unter dem Aspekt der Qualität ihrer Arbeit vor, sie habe A. schlecht ausgebildet, habe die Geräte schlecht unterhalten und einen schlechten Umgang mit D. gehabt. Zu diesen Vorwürfen ist folgendes zu bemerken: Die Funktion der Ausbilderin ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag.