sehr gute Leistungen muss der Arbeitneh­ mer, schlechte dagegen der Arbeitgeber beweisen (S. Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 161 f.). Die von Jans­ sen auf S. 162 geübte Kritik an dieser Gerichtspraxis ist im Ansatz nachvollziehbar, der Kantonsgerichtspräsident erachtet aber den von der Praxis eingeschlagenen Weg nicht als falsch. Zur Begründung stellt er sich auf den Standpunkt, dass in der Schweiz eine natürliche Vermutung für gute Leistungen eines Arbeitnehmers besteht (vgl. auch den Grundsatz des Wohlwollens nach Janssen, a.a.O., S. 74), jedenfalls was den Ausdruck im Arbeitszeugnis betrifft.