der Gerichtspraxis ist im Falle einer fristlosen Entlassung der letzte Arbeitstag massgebend (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 1993, N. 5 am Ende zu Art. 330a), hier aiso der 11. November 1998. c) Bezüglich des übrigen Inhaltes des Zeugnisses stellt sich in erster Linie die Frage der Beweislast. Nach der Gerichtspraxis werden gute Leistungen vermutet; sehr gute Leistungen muss der Arbeitneh­ mer, schlechte dagegen der Arbeitgeber beweisen (S. Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 161 f.).