Die Klägerin ist mit dem Inhalt dieses Zeugnisses nicht einverstanden und hat dem Gericht einen ausformulierten Vorschlag unterbreitet (in der Form eines eigen­ ständigen und ausdrücklichen Rechtsbegehrens). a) Es wird vom Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf ein Vollzeugnis zukommt. Dies ergibt sich klarerweise aus Art. 330a OR. b) Zu diskutieren ist demgemäss noch über den Inhalt des Vollzeugnisses. Vorerst besteht zwischen den Parteien eine Diskre­ panz über den Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses. Nach