ten. c) Es wurde nicht übersehen, dass das Vermögen des Gesuchsgegners wohl ganz oder zumindest mehrheitlich dem Eigen­ gut (Erbschaften) zuzuordnen ist. Im Rahmen von Art. 163 ZGB kann indessen die Pflicht bestehen, das eigene Vermögen anzugreifen, es muss sich dabei allerdings um einen ausserordentlichen Beitrag han­ deln (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 104 zu Art. 163 ZGB). Der vorlie­ gend zu diskutierende Prozesskostenvorschuss gehört nicht zum or­ dentlichen Unterhalt und erfüllt damit das Ungewöhnlichkeitskriterium. KGP 28.6.1999