Vorzuschiessen ist nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen derjenige Betrag, dessen der unbemittelte Ehegatte zur Durchführung des Prozesses bedarf. Bei­ standsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der Ansprecher ohne Beein­ trächtigung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht über eigene Mittel verfügen kann (Bühler/Spühler, Kommentar, N. 259 ff. zu Art. 145 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 15 zu Art. 163 ZGB). Der Gesuchsgegner verfügt über Vermögen und hat des­ halb als leistungsfähig im Sinne der hier zu prüfenden Fragen zu gel­