Als vorsorgliche Massregel im Sinne des Art. 145 ZGB kann von Bundesrechts wegen nämlich der leistungsfähige Ehegatte verpflichtet werden, dem unbemittelten anderen Ehegatten auf dessen Begehren hin die finanziellen Mittel zur Führung des Prozesses vorzuschiessen. Hergeleitet wird diese Pflicht aus der allgemeinen Beistandspflicht der Ehegatten. Unerheblich ist dabei die Parteistellung des Ehegatten, der den Kostenvorschuss verlangt. Vorzuschiessen ist nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen derjenige Betrag, dessen der unbemittelte Ehegatte zur Durchführung des Prozesses bedarf.