1. Die Festsetzung eines Prozesskostenvorschusses stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Anders als im Scheidungsrecht fehlt in den Bestimmungen über den richterlichen Schutz der ehelichen Ge­ meinschaft (Art. 172 bis 180 ZGB) eine ausdrückliche Grundlage für solche Massnahmen. In Lehre und Rechtsprechung ist aber un­ bestritten, dass das kantonale Recht vorsorgliche Massnahmen zulas­ sen kann (S. Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 254; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 15 zu Art. 180 ZGB). Im Kanton Appenzell A.Rh. sieht Art. 231 Ziffer 2 ZPO vorsorgliche Massnahmen vor.