B. Gerichtsentscheide 3333 2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1. Z ivilrecht 3333 Eheschutzverfahren. Vorsorgliche Massnahmen, Prozesskostenbe­ vorschussung (Art. 172 ff. ZGB, Art. 231 Ziff. 2 ZPO). 1. Die Festsetzung eines Prozesskostenvorschusses stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Anders als im Scheidungsrecht fehlt in den Bestimmungen über den richterlichen Schutz der ehelichen Ge­ meinschaft (Art. 172 bis 180 ZGB) eine ausdrückliche Grundlage für solche Massnahmen. In Lehre und Rechtsprechung ist aber un­ bestritten, dass das kantonale Recht vorsorgliche Massnahmen zulas­ sen kann (S. Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 254; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 15 zu Art. 180 ZGB). Im Kanton Appenzell A.Rh. sieht Art. 231 Ziffer 2 ZPO vorsorgliche Massnahmen vor. 2. a) Nach dieser Bestimmung können vorsorgliche Massnahmen erlassen werden, um einer Partei während eines Prozesses die Rechtsverfolgung zu sichern. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beizug eines Anwaltes in sachlich begründeten Fällen eine Massnahme darstellt, die unter den Titel "Ermöglichung der Rechts- verfolgung" fällt. Im vorliegenden Fall wurden schon mehrere Prozesse geführt. Der Gesuchsgegner hat sich dabei als renitente und unzugängliche Pro­ zesspartei erwiesen. Da sich zudem nicht leichte Sach- und Rechts­ 98 B. Gerichtsentscheide 3333 fragen stellen, ist es unumgänglich, dass die unbeholfene Gesuch­ stellerin juristischen Beistand erhält. Da sie im Gegensatz zum Ge­ suchsgegner nicht über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, ist sie auf einen Beitrag ihres Mannes angewiesen. Aus die­ sem Grund ist eine Vorschusspflicht des Gesuchsgegners zu bejahen. b) In diesem Zusammenhang ist ein Blick auf die Regelung nach Art. 145 ZGB zu werfen, wobei die nachfolgenden Ausführungen im Sinne einer Eventualbegründung zu verstehen sind. Als vorsorgliche Massregel im Sinne des Art. 145 ZGB kann von Bundesrechts wegen nämlich der leistungsfähige Ehegatte verpflichtet werden, dem unbemittelten anderen Ehegatten auf dessen Begehren hin die finanziellen Mittel zur Führung des Prozesses vorzuschiessen. Hergeleitet wird diese Pflicht aus der allgemeinen Beistandspflicht der Ehegatten. Unerheblich ist dabei die Parteistellung des Ehegatten, der den Kostenvorschuss verlangt. Vorzuschiessen ist nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen derjenige Betrag, dessen der unbemittelte Ehegatte zur Durchführung des Prozesses bedarf. Bei­ standsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der Ansprecher ohne Beein­ trächtigung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht über eigene Mittel verfügen kann (Bühler/Spühler, Kommentar, N. 259 ff. zu Art. 145 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 15 zu Art. 163 ZGB). Der Gesuchsgegner verfügt über Vermögen und hat des­ halb als leistungsfähig im Sinne der hier zu prüfenden Fragen zu gel­ ten. c) Es wurde nicht übersehen, dass das Vermögen des Gesuchsgegners wohl ganz oder zumindest mehrheitlich dem Eigen­ gut (Erbschaften) zuzuordnen ist. Im Rahmen von Art. 163 ZGB kann indessen die Pflicht bestehen, das eigene Vermögen anzugreifen, es muss sich dabei allerdings um einen ausserordentlichen Beitrag han­ deln (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 104 zu Art. 163 ZGB). Der vorlie­ gend zu diskutierende Prozesskostenvorschuss gehört nicht zum or­ dentlichen Unterhalt und erfüllt damit das Ungewöhnlichkeitskriterium. KGP 28.6.1999 Eine hiergegen erhobene, nicht substantiierte Appellatbn ist mit Ent­ scheid des Obergerichtspräsidenten vom 26.7.1999 abgewiesen wor­ den, soweit darauf einzutreten war. 99