Der Beschwerdeführer Hess sich bei dieser Pensionskasse einzig für die Risiken Tod und Invalidität versichern. Der Einwand des Beschwerdeführers, eine solche Versicherung hätte er auch bei jeder Lebens-Versicherungsgesellschaft abschliessen können, ist grund­ sätzlich berechtigt. Weil der Beschwerdeführer sich jedoch freiwillig entschloss, der gleichen Vorsorgeeinrichtung wie seine Arbeitnehmer beizutreten, gelten für ihn die Bestimmungen der obligatorischen Ver­ sicherung analog. In der Bescheinigung über die Vorsorgebeiträge, die vom Versicherten der Steuererklärung beizulegen ist, wird bezeugt, 86