Hat er sich aber zum Beitritt entschlos­ sen, gelten für ihn die Bestimmungen der obligatorischen Versiche­ rung analog (Brühwiler in SBVR, Rz. 52). Selbständigerwerbende kön­ nen sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeit­ nehmer versichern lassen (Art. 44 Abs. 1 BVG). Die Steuerbehörden haben sich an die vom Steuerpflichtigen getroffene Wahl zu halten (ASA 60, 325). Das Kassenreglement einer anerkannten Pensionskasse bot dem freiwillig Versicherten Versicherungsmöglichkeiten in verschiedenem Umfang. Der Beschwerdeführer Hess sich bei dieser Pensionskasse einzig für die Risiken Tod und Invalidität versichern.