1. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) können sich Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, nach diesem Gesetz freiwillig ver­ sichern lassen. Freiwillig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Selbständigerwerbende frei entscheiden kann, ob er der Versiche­ rung beitreten will oder nicht. Hat er sich aber zum Beitritt entschlos­ sen, gelten für ihn die Bestimmungen der obligatorischen Versiche­ rung analog (Brühwiler in SBVR, Rz. 52).