c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die streitige Beteiligung an der A. GmbH zu Recht nicht dem Geschäftsvermögen des als Anwalt tätigen Beschwerdeführers zugerechnet wurde. Infolgedessen wurden die geltend gemachten Abschreibungen auf diesem Bestandteil des 85 B. Gerichtsentscheide 2189 Privatvermögens auch zu Recht nicht zum Abzug zugelassen (Art. 10 Abs. 2 StV). Die Beschwerde ist abzuweisen. VGer 20.10.1999 2189