Entgegen der Vorinstanz genügt es nicht, dass der Erwerb eines Grundstückes und die Realisierung einer Gesamtüberbauung nicht im Widerspruch zum Geschäftszweck der GmbH steht und dass nach ihrer Auffassung zu erwarten steht, dass die Gesellschafter aus diesen Tätigkeiten der Gesellschaft Aufträge erhalten werden, weil sich bei Überbauungen erfahrungsgemäss zahlreiche rechtliche Fragen stel­ len. Dieser auf die nahe oder fernere Zukunft erwartete Nutzen für das Anwaltsbüro ist derart vage, dass daraus jedenfalls für die Steuerperi­ ode 1997/98 nicht auf eine geschäftliche Funktion der Beteiligung ge­ schlossen werden kann. c)