Weil nach der planungsrechtlichen Rechtsprechung kein unbedingter An­ spruch auf eine Umzonung besteht (vgl. BGE 109 la 114), kann die streitige Beteiligung auch im Lichte der von der Vorinstanz aufgeführ­ ten Rechtsprechung nicht dem Geschäftsvermögen zugerechnet wer­ den. Entgegen der Vorinstanz genügt es nicht, dass der Erwerb eines Grundstückes und die Realisierung einer Gesamtüberbauung nicht im Widerspruch zum Geschäftszweck der GmbH steht und dass nach ihrer Auffassung zu erwarten steht, dass die Gesellschafter aus diesen Tätigkeiten der Gesellschaft Aufträge erhalten werden, weil sich bei Überbauungen erfahrungsgemäss zahlreiche rechtliche Fragen stel­ len.