Die Zurechnung zum Geschäftsvermögen erfolgte somit nicht bloss gestützt auf eine in die Zukunft gerichtete vage Erwartung. Im vorlie­ genden Fall ist unbestritten, dass die künftig angestrebte geschäftliche Nutzung der Liegenschaft erst noch eine Umzonung voraussetzt. Weil nach der planungsrechtlichen Rechtsprechung kein unbedingter An­ spruch auf eine Umzonung besteht (vgl. BGE 109 la 114), kann die streitige Beteiligung auch im Lichte der von der Vorinstanz aufgeführ­ ten Rechtsprechung nicht dem Geschäftsvermögen zugerechnet wer­ den.