Dies gilt auch für den Fall des Notars, der sich deshalb an Immobilienaktien­ gesellschaften beteiligte, damit er nach Darstellung der Vorinstanz „künftig“ die Liegenschaftsverwaltung und die Verurkundung vorneh­ men kann (ASA 41, 114 bzw. recte 115 ff.). Dem Urteil kann entnom­ men werden (S. 122), dass der betreffende Notar aufgrund seiner Beteiligungen langjährige Liegenschaftsverwaltungsverträge abge­ schlossen hatte, so dass er einen klagbaren Vertragsanspruch hatte. Die Zurechnung zum Geschäftsvermögen erfolgte somit nicht bloss gestützt auf eine in die Zukunft gerichtete vage Erwartung.