aufgeführte Rechtsprechung zur Qualifikation verschiedener Beteili­ gungen zeigt im jeweiligen Volltext, dass dabei eine Zurechnung zum Geschäftsvermögen in aller Regel auch nur bejaht wurde, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dem Geschäft des jeweiligen Anteilsinhabers tatsächlich gedient hat und dies nicht erst in einer näheren oder ferneren Zukunft allenfalls zu erwarten war. Dies gilt auch für den Fall des Notars, der sich deshalb an Immobilienaktien­ gesellschaften beteiligte, damit er nach Darstellung der Vorinstanz „künftig“ die Liegenschaftsverwaltung und die Verurkundung vorneh­ men kann (ASA 41, 114 bzw. recte 115 ff.).