Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom Feh­ len einer präponderant geschäftlichen Funktion der Beteiligung aus­ ging. Dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Beteiligung an der GmbH nun doch dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zurechnet, überzeugt nicht. Die von der Vorinstanz zusammengefasst 84 B. Gerichtsentscheide 2188