Dass die GmbH ihre Geschäftstätig­ keit auf den Erwerb der bis auf weiteres nicht für anwaltliche oder an­ waltsnahe Zwecke nutzbaren Liegenschaft in B. beschränkte, zeigt im übrigen, dass zum Anwaltsbüro in C. zur Zeit weder sachlich noch örtlich eine enge Beziehung besteht. Ähnlich wie in StE 1991 B 23.2 (Nr. 9, E. 4.b) kann nicht gesagt werden, die berufliche Tätigkeit als Anwalt wäre ohne die Beteiligung an der A. GmbH in wesentlichem Ausmass beeinträchtigt gewesen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom Feh­ len einer präponderant geschäftlichen Funktion der Beteiligung aus­ ging.